Absatz einsDer Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr begebenem zusätzlichen Kernkapitals (Absatz 3,) zu vermindern, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Aufwand erfasst wurden.