Mindestbesteuerungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
BG
Paragraph 29,
31.12.2023
MinBestG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste können Gewinne oder Verluste von in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten aus der Veräußerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenem unbeweglichem Vermögen in einem Geschäftsjahr und den vier vorangegangenen Geschäftsjahren des Verteilungszeitraumes nach Maßgabe von Ziffer eins, bis 6 angepasst werden (Verteilungswahlrecht für unbewegliches Vermögen):
10.01.2024
20012474
NOR40258661