Absatz einsDer Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um anerkannte auszahlbare Steuergutschriften gemäß Paragraph 2, Ziffer 39, sowie um marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (Absatz 4,) zu erhöhen, soweit diese Steuergutschriften bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Erträge erfasst wurden. Werden diese Steuergutschriften im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Vermögenswertes für Zwecke der Rechnungslegung als Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, kann für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts die Erfassung als Ertrag auf die Nutzungsdauer des Vermögenswerts verteilt werden.