Absatz einsTransaktionen zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten gelegenen Geschäftseinheiten, die in den Abschlüssen der Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe verbucht werden oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz (Absatz 3,) entsprechen, sind bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts dahingehend anzupassen, dass sie betragsmäßig korrespondieren und dem Fremdvergleichsgrundsatz (Absatz 3,) entsprechen. Eine Anpassung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn diese zu einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung führen würde.