(2)Absatz 2Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 in einem Geschäftsjahr in Bezug auf aktienbasierte Vergütungen ausgeübt, für die bereits in vorangegangenen Geschäftsjahren Aufwendungen im Abschluss der Geschäftseinheit berücksichtigt wurden, gilt Folgendes:Wird das Wahlrecht gemäß Absatz eins, in einem Geschäftsjahr in Bezug auf aktienbasierte Vergütungen ausgeübt, für die bereits in vorangegangenen Geschäftsjahren Aufwendungen im Abschluss der Geschäftseinheit berücksichtigt wurden, gilt Folgendes:
Es ist jener Betrag zu ermitteln, der für die Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste in den vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen wurde.
Dem unter Z 1 ermittelten Betrag ist jener Betrag gegenüberzustellen, der in den vorangegangenen Geschäftsjahren bei Ausübung des Wahlrechtes bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste abgezogen hätte werden dürfen.Dem unter Ziffer eins, ermittelten Betrag ist jener Betrag gegenüberzustellen, der in den vorangegangenen Geschäftsjahren bei Ausübung des Wahlrechtes bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste abgezogen hätte werden dürfen.
Übersteigt der nach Z 1 ermittelte Betrag jenen nach Z 2, ist der Differenzbetrag bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste im Geschäftsjahr des Antrags hinzuzurechnen.Übersteigt der nach Ziffer eins, ermittelte Betrag jenen nach Ziffer 2,, ist der Differenzbetrag bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste im Geschäftsjahr des Antrags hinzuzurechnen.