Absatz einsDer Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Absatz 3,) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins, den Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, übersteigt.
Mindestbesteuerungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
BG
Paragraph 23,
31.12.2023
MinBestG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
10.01.2024
20012474
NOR40258655