Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Korrekturposten Pensionsaufwand

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDer Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Absatz 3,) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins, den Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, übersteigt.
  2. Absatz 2Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Absatz 3,) zu vermindern, wenn der Betrag gemäß Absatz 3, Z1 den Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unterschreitet.
  3. Absatz 3Als Korrekturposten Pensionsaufwand gilt die Differenz zwischen:
    1. Ziffer eins
      dem Betrag, der im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und
    2. Ziffer 2
      den für das Geschäftsjahr an einen Pensionsfonds geleisteten Beiträgen.
    Dies gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf einen Pensionsfonds (Paragraph 2, Ziffer 33,) ausgelagert sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258655