Absatz einsDer Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um Anpassungsbeträge aufgrund von Fehlern aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze (Absatz 2,) zu erhöhen oder zu vermindern.
Mindestbesteuerungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
BG
Paragraph 22,
31.12.2023
MinBestG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Rechnungslegungsmethode
10.01.2024
20012474
NOR40258654