Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Asymmetrische Wechselkursgewinne oder Wechselkursverluste

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDer Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um asymmetrische Wechselkursgewinne zu erhöhen und um asymmetrische Wechselkursverluste zu vermindern, die auf abweichende funktionale Währungen für Zwecke der Rechnungslegung und für Steuerzwecke zurückzuführen sind, und die
    1. Ziffer eins
      in die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für Zwecke der Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke dieser Geschäftseinheit zurückzuführen sind, oder
    2. Ziffer 2
      auf Wechselkursschwankungen zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob ein solcher Wechselkursgewinn oder -verlust in die steuerpflichtigen Einkünfte dieser Geschäftseinheit einbezogen wird.
  2. Absatz 2Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um asymmetrische Wechselkursgewinne zu vermindern und um asymmetrische Wechselkursverluste zu erhöhen, die auf abweichende funktionale Währungen für Zwecke der Rechnungslegung und für Steuerzwecke zurückzuführen sind, und die
    1. Ziffer eins
      in die Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für Zwecke der Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke dieser Geschäftseinheit zurückzuführen sind, oder
    2. Ziffer 2
      in die Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Zwecke der Rechnungslegung der Geschäftseinheit zurückzuführen sind.
  3. Absatz 3Für Zwecke dieser Bestimmung gilt:
    1. Ziffer eins
      Die funktionale Währung für Steuerzwecke ist jene funktionale Währung, die zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte und der erfassten Steuern der Geschäftseinheit in deren Belegenheitsstaat verwendet wird.
    2. Ziffer 2
      Die funktionale Währung für Zwecke der Rechnungslegung ist jene funktionale Währung, die zur Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages der Geschäftseinheit verwendet wird.
    3. Ziffer 3
      Eine Drittwährung ist eine Währung, die weder für Steuerzwecke noch für Zwecke der Rechnungslegung als funktionale Währung der Geschäftseinheit verwendet wird.

Schlagworte

Wechselkursverlust

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258652