Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um ausgenommene Verluste und zu vermindern um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen (Absatz 2,); dies gilt nicht in Fällen des Absatz 4,
  2. Absatz 2Als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen gelten im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit enthaltene Gewinne oder Verluste
    1. Ziffer eins
      aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, erster Teilstrich),
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf Eigenkapitalbeteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, oder
    3. Ziffer 3
      aus Veräußerungen von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, erster Teilstrich).
  3. Absatz 3Auf Antrag gelten als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen auch Fremdwährungsgewinne oder -verluste einer Geschäftseinheit, wenn diese
    1. Ziffer eins
      die Absicherung von Währungsrisiken aus Eigenkapitalbeteiligungen betreffen,
    2. Ziffer 2
      im Konzernabschluss im sonstigen Ergebnis verbucht werden und
    3. Ziffer 3
      ein Sicherungsinstrument betreffen, das nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der bei der Erstellung des Konzernabschlusses herangezogen wurde, als effektive Nettoinvestition in einen Geschäftsbetrieb eingestuft wird.
    Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die Eigenkapitalbeteiligung hält, ist Absatz 3, bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden. Das Wahlrecht ist für die Absicherung von Währungsrisiken aus sämtlichen Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
  4. Absatz 4Auf Antrag werden steuerwirksame Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, die von Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gehalten werden, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheiten einbezogen. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Dieses Wahlrecht ist einheitlich für sämtliche Eigenkapitalbeteiligungen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
    2. Ziffer 2
      Als steuerwirksam gelten auch Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, wenn nur die Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung der Besteuerung unterliegt und hinsichtlich der Änderung des beizulegenden Zeitwerts nur latente Steuern zu erfassen sind.
    3. Ziffer 3
      Wird das Wahlrecht widerrufen, erstreckt sich dessen Wirkung dennoch in den folgenden Jahren auf jene Eigenkapitalbeteiligungen, bei denen während der Geltungsdauer des Wahlrechtes steuerwirksame Verluste einbezogen wurden.

Schlagworte

Fremdwährungsverlust

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258650