Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Ausgenommene Dividenden

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu vermindern um ausgenommene Dividenden (Absatz 2,).
  2. Absatz 2Als ausgenommene Dividenden gelten Dividenden oder andere Ausschüttungen aus einer Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Ziffer 23,), es sei denn, bei der Eigenkapitalbeteiligung handelt es sich um eine kurzfristige Portfoliobeteiligung im Sinne der Ziffer eins,, eine optierte Portfoliobeteiligung im Sinne der Ziffer 2, oder um eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne der Ziffer 3 :,
    1. Ziffer eins
      Eine kurzfristige Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn diese
      1. Litera a
        der Unternehmensgruppe zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder für Zwecke von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Veräußerung einen Anspruch von weniger als 10 % am Gewinn, Kapital, den Rücklagen oder den Stimmrechten an einer Einheit vermittelt (Portfoliobeteiligung) und
      2. Litera b
        zum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr von der Geschäftseinheit in deren wirtschaftlichem Eigentum gehalten wird.
    2. Ziffer 2
      Eine optierte Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn auf Antrag sämtliche von der Geschäftseinheit erhaltene Dividenden oder andere Ausschüttungen aus Portfoliobeteiligungen (Ziffer eins, erster Teilstrich) bei der Ermittlung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einbezogen werden. Dieses Wahlrecht ist im Hinblick auf die jeweilige Geschäftseinheit unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
    3. Ziffer 3
      Eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 30, liegt vor, wenn für diese das Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen nach Maßgabe von Paragraph 68, in Anspruch genommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258649