Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Absatz 2,).
  2. Absatz 2Als Nettosteueraufwand oder Nettosteuerertrag gilt der saldierte Betrag der folgenden Positionen:
    1. Ziffer eins
      Aufwandswirksame erfasste Steuern (Paragraph 37,) sowie laufende und latente Steuern, die im Steueraufwand berücksichtigt werden; dazu zählen auch erfasste Steuern auf Erträge, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen sind.
    2. Ziffer 2
      Latente Steuererträge, die auf steuerliche Verluste des jeweiligen Geschäftsjahres zurückzuführen sind, soweit diese nicht bereits von Ziffer eins, erfasst sind.
    3. Ziffer 3
      Aufwandswirksame Steuern, die aufgrund einer
      1. Litera a
        anerkannten NES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 28,),
      2. Litera b
        anerkannten PES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 18,) oder
      3. Litera c
        anerkannten SES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 44,)
      zu entrichten sind.
    4. Ziffer 4
      Aufwandswirksame nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern (Paragraph 2, Ziffer 37,).

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258648