Absatz einsDer Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Absatz 2,).
Mindestbesteuerungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
BG
Paragraph 16,
31.12.2023
MinBestG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
10.01.2024
20012474
NOR40258648