Erhöht um den Nettosteueraufwand oder vermindert um den Nettosteuerertrag gemäß Paragraph 16,,
Mindestbesteuerungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
BG
Paragraph 15,
31.12.2023
MinBestG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit wird deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um die Beträge folgender Posten wie folgt angepasst:
10.01.2024
20012474
NOR40258647