Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

3. Abschnitt
Mindeststeuer-Gewinnermittlung

Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit entspricht deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr
    1. Ziffer eins
      unter Anwendung des bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards,
    2. Ziffer 2
      vor der Konsolidierung gruppeninterner Transaktionen und
    3. Ziffer 3
      nach den Anpassungen gemäß Paragraph 15,
    Nicht berücksichtigt werden dürfen Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren. Abweichend davon dürfen jedoch bei einem Beteiligungserwerb vor dem 1. Dezember 2021 diese Auswirkungen berücksichtigt werden, wenn es der Unternehmensgruppe ansonsten nicht möglich ist, den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust zu bestimmen; diesfalls sind auch die latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden im Zusammenhang mit diesem Beteiligungserwerb bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts und der angepassten erfassten Steuern zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, kann der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit unter Anwendung des bei der Erstellung des Abschlusses der Geschäftseinheit angewendeten Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      es unverhältnismäßig ist, den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des Rechnungslegungsstandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu bestimmen,
    2. Ziffer 2
      es sich um einen anerkannten oder einen zugelassenen Rechnungslegungsstandard handelt,
    3. Ziffer 3
      die in dem Abschluss enthaltenen Informationen zuverlässig sind und
    4. Ziffer 4
      die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards ergebenden permanenten Differenzen von insgesamt mehr als 1 000 000 Euro derart angepasst werden, dass diese mit dem Rechnungslegungsstandard gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Einklang stehen.
  3. Absatz 3Wurde ein konsolidierter Abschluss einer obersten Muttergesellschaft nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 25,) erstellt, ist dieser Abschluss zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen gemäß Absatz 5, anzupassen (Konzernabschluss nach Paragraph 2, Ziffer 6, Litera c,).
  4. Absatz 4Stellt die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss nach Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a, bis c auf, gilt als Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft nach Paragraph 2, Ziffer 6, Litera d, der Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Konzernabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Gemäß einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder
    2. Ziffer 2
      einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, sofern dieser Konzernabschluss zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen gemäß Absatz 5, angepasst wird.
  5. Absatz 5Führt bei Verwendung eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (Paragraph 2, Ziffer 26,) die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze zu erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkungen, ist die Bilanzierung eines Postens oder einer Transaktion nach diesem Grundsatz oder Verfahren derart anzupassen, dass sie der nach den IFRS erforderlichen Behandlung des Postens oder der Transaktion entspricht.
  6. Absatz 6Für Zwecke der NES ist der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust für sämtliche in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten nach Maßgabe von Absatz eins und 2 zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258646