Absatz einsDer Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit entspricht deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr
- Ziffer einsunter Anwendung des bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards,
- Ziffer 2vor der Konsolidierung gruppeninterner Transaktionen und
- Ziffer 3nach den Anpassungen gemäß Paragraph 15,
Nicht berücksichtigt werden dürfen Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren. Abweichend davon dürfen jedoch bei einem Beteiligungserwerb vor dem 1. Dezember 2021 diese Auswirkungen berücksichtigt werden, wenn es der Unternehmensgruppe ansonsten nicht möglich ist, den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust zu bestimmen; diesfalls sind auch die latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden im Zusammenhang mit diesem Beteiligungserwerb bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts und der angepassten erfassten Steuern zu berücksichtigen.