Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Ausgleichsmechanismus für Zwecke der PES

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer einer Muttergesellschaft gemäß den Paragraphen 7 bis 10 zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ist nach Maßgabe des Absatz 2, zu kürzen, sofern die in Österreich gelegene Muttergesellschaft mittelbar über eine zwischengeschaltete oder im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (nachgeordnete Muttergesellschaft) an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit beteiligt ist.
  2. Absatz 2Der Kürzungsbetrag entspricht jenem Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, der der in Österreich gelegenen Muttergesellschaft mittelbar über die nachgeordnete Muttergesellschaft zuzurechnen ist und gemäß einer anerkannten PES-Regelung bereits aufgrund des Vorliegens einer nachgeordneten Muttergesellschaft zu entrichten ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258643