Absatz einsDie für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit zu entrichtende PES entspricht dem der jeweiligen Muttergesellschaft gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und §9 Absatz eins, zuzurechnenden Anteil am gemäß Paragraph 47, für das betroffene Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit.