(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden, wenn die Eigenkapitalbeteiligungen an der im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar vollständig von einer anderen im Teileigentum derselben Unternehmensgruppe stehenden ausländischen Muttergesellschaft gehalten werden und diese verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden, wenn die Eigenkapitalbeteiligungen an der im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar vollständig von einer anderen im Teileigentum derselben Unternehmensgruppe stehenden ausländischen Muttergesellschaft gehalten werden und diese verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.