Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

PES-Pflicht bei Vorliegen einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft in Österreich

Paragraph 8,

  1. Absatz einsIst eine in Österreich gelegene zwischengeschaltete Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES, wenn die oberste Muttergesellschaft nicht verpflichtet ist, in dem betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden, wenn eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an der in Absatz eins, genannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält, verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.
  3. Absatz 3Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Absatz eins, zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von Paragraph 76,

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258640