Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Ausgenommene Einheiten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsVon der Mindeststeuer ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      staatliche Einheiten;
    2. Ziffer 2
      internationale Organisationen;
    3. Ziffer 3
      Non-Profit-Organisationen;
    4. Ziffer 4
      Pensionsfonds;
    5. Ziffer 5
      Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind;
    6. Ziffer 6
      Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;
    7. Ziffer 7
      eine Einheit, die
      1. Litera a
        zu mindestens 95 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheit(en) gemäß Ziffer eins bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die
        • Strichaufzählung
          ausschließlich oder fast ausschließlich für diese ausgenommenen Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt, oder
        • Strichaufzählung
          ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von ausgenommenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt;
      2. Litera b
        zu mindestens 85 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten gemäß Ziffer eins bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden (Paragraph 17,) oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 18,) erzielt; oder
      3. Litera c
        zu 100 % ihres Werts im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgenommenen Einheit gemäß Ziffer 3, gehalten wird, sofern im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, mit Ausnahme der Umsatzerlöse der ausgenommenen Einheit gemäß Ziffer 3, sowie der ausgenommenen Einheiten gemäß Ziffer 7,, niedriger als der Schwellenwert gemäß Paragraph 3 und als 25 % der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse ist.
  2. Absatz 2Eine Einheit gemäß Ziffer 7, kann auf Antrag gemäß Paragraph 74, als nicht ausgenommene Einheit behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258636