Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Anmeldung durch die Personenstandsbehörde

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Anstelle einer Anmeldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, kann anlässlich der Eintragung einer Geburt gemäß Paragraph 10, unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister (ZMR – Paragraph 16, MeldeG) zu übermitteln. Paragraph 3, Absatz 4, sowie Paragraph 4 a, MeldeG gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus kann die Mutter anlässlich der Eintragung der Geburt gemäß Paragraph 10, unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) die Anmeldung des Kindes im Wege der Personenstandsbehörde vornehmen. Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, die aufrechten Wohnsitze der Eltern im Datenfernverkehr im Wege des ZMR abzufragen und dem Elternteil zu übermitteln sowie mithilfe des ZPR für die jeweilige Personenstandsbehörde zu prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist. Paragraph 3, Absatz 2, dritter und letzter Satz MeldeG gilt.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40258627