Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,
BG
Paragraph 24,
01.01.2024
FlexKapGG
21/01 Handelsrecht
Mit der Eintragung des Beschlusses gemäß Paragraph 23, Absatz 4, oder, wenn gemäß Paragraph 23, Absatz 2, die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen sind, mit der Eintragung gemäß Paragraph 57, GmbHG ist das Stammkapital um den auf die eingezogenen Geschäftsanteile entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch den Gesellschaftsvertrag angeordnete Zwangseinziehung, so tritt, wenn die Generalversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, an die Stelle des Generalversammlungsbeschlusses eine auf die Vernichtung der Rechte aus bestimmten Geschäftsanteilen gerichtete Handlung der Gesellschaft.
02.01.2024
20012473
NOR40258619