Absatz einsDie Gesellschafterinnen können eine Erhöhung des Stammkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, als von einem unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Geschäftsanteile einräumt (bedingte Kapitalerhöhung). Eine entsprechende Bestimmung kann bereits der Gründungsgesellschaftsvertrag enthalten.