Kurztitel

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

FlexKapGG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Einzahlungen auf die Stammeinlagen

Paragraph 5,

Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 1 Euro bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258600