Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,
BG
Paragraph 5
01.01.2024
FlexKapGG
21/01 Handelsrecht
Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 1 Euro bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.
02.01.2024
20012473
NOR40258600