Absatz eins,Dem Bewertungsboard gehören
- Ziffer einsein/e fachkundige/r Vertreter/in des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
- Ziffer 2je ein/e von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister entsandte fachkundige/r Vertreter/in des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Gesundheit Österreich GmbH,
- Ziffer 3je ein/e fachkundige/r Vertreter/in jedes Landes,
- Ziffer 4je zwei fachkundige Vertreter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und drei fachkundige Vertreter/innen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
- Ziffer 5drei unabhängige Vertreter/innen der Wissenschaft aus einschlägigen Fachrichtungen (Pharmakologinnen/Pharmakologen und Mediziner/innen von Universitätsinstituten) und
- Ziffer 6ein/e Vertreter/in der Patientenanwaltschaften in beratender Funktion ohne Stimmrecht
an. Bei Abstimmungen zu Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 62 e, Absatz 3, Ziffer 2, für den intramuralen Bereich bestimmt sind, haben die Vertreter/innen gemäß Ziffer 4, eine beratende Funktion ohne Stimmrecht. Weiters sind erforderlichenfalls Vertreter/innen unabhängiger HTA-Institutionen sowie unabhängige Vertreter/innen der Wissenschaft bzw. Kliniker/innen als Expertinnen/Experten beizuziehen. Den Vorsitz führt ein/e unabhängige/r Vertreter/in der Wissenschaft gemäß Ziffer 5,