Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

27.08.2024

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

1. Abschnitt
Das Transparenzportal

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas Transparenzportal dient
    1. Ziffer eins
      der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fallen,
    3. Ziffer 3
      der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
    4. Ziffer 4
      der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 4,,
    5. Ziffer 4 a
      der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. Ziffer 6
      der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen sowie
    2. Ziffer 7
      der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258568