Absatz einsDas Transparenzportal dient
- Ziffer einsder Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
- Ziffer 2der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fallen,
- Ziffer 3der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
- Ziffer 4der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 4,,
- Ziffer 4 ader personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
- Ziffer 6der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen sowie
- Ziffer 7der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.