Absatz eins,Die Länder leisten zu den Kosten der stationären Behandlung sowie Betreuung von Insassinnen und Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, einen Beitrag in Höhe von 12 749 430,46 Euro jährlich.