Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

An- oder Ummeldung unter Verwendung der Funktion E-ID

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Die An- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (Paragraph 3, Absatz eins a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des an- oder umzumeldenden Menschen erfolgen. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Namen, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine Wohnsitze anzuzeigen. Besteht kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet, ist der zuletzt abgemeldete Wohnsitz anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Meldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
  2. Absatz 2,Im Falle der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil gemäß Paragraph 3, Absatz eins b, MeldeG sind im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und Zentralen Personenstandsregister (ZPR) dem Elternteil für die Vornahme der Meldung Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Absatz eins, vierter bis letzter Satz gilt.
  3. Absatz 3,Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) An- oder Ummeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Absatz eins und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40258491