Absatz eins,Die An- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (Paragraph 3, Absatz eins a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des an- oder umzumeldenden Menschen erfolgen. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Namen, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine Wohnsitze anzuzeigen. Besteht kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet, ist der zuletzt abgemeldete Wohnsitz anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Meldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.