(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Übermittlung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Übermittlung der Tabelle gemäß Abs. 3 in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Übermittlung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Übermittlung der Tabelle gemäß Absatz 3, in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.