Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Änderungsdienst ZMR

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ein Verlangen nach Paragraph 16 c, MeldeG hat die Anzahl der personenbezogenen Datensätze der jeweiligen Datenverarbeitung zu enthalten. Dem Verlangen ist der von der Stammzahlenregisterbehörde genehmigte Antrag auf Erstausstattung mit bPK anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der für die Anbindung und der für den laufenden Betrieb zu entrichtenden Kostenersätze richtet sich nach der Anzahl der personenbezogenen Datensätze der teilnehmenden Datenverarbeitung und beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die Anbindung bei
      1. Litera a
        0 – 100.000 Datensätzen
        € 3.000
      2. Litera b
        100.001 – 500.000 Datensätzen
        € 4.000
      3. Litera c
        mehr als 500.000 Datensätzen
        € 5.000
    2. Ziffer 2
      für den laufenden Betrieb bei
      1. Litera a
        0 – 100.000 Datensätzen
        € 4.000 / Kalenderjahr
      2. Litera b
        100.001 – 500.000 Datensätzen
        € 11.000 / Kalenderjahr
      3. Litera c
        mehr als 500.000 Datensätzen
        € 21.000 / Kalenderjahr
    3. Ziffer 3
      für die Übermittlung der ZMR-Daten gemäß Paragraph 16 c, letzter Satz MeldeG einen Cent pro Datensatz.
  3. Absatz 2 a,Der gemäß Paragraph 16 c, Absatz 3, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für sonstige Rechtsträger gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, MeldeG zur Verfügung steht, ist der 1. Jänner 2024.
  4. Absatz 3,Die Übermittlung von Information über Änderungen von Meldedaten erfolgt durch die tägliche Übermittlung einer Tabelle über die im ZMR erfolgten Änderungen. Diese enthält die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-ZP und bPK der teilnehmenden Datenverarbeitung) jener Datensätze des ZMR, die sich innerhalb des letzten Tages geändert haben.
  5. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Übermittlung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Übermittlung der Tabelle gemäß Absatz 3, in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.

Schlagworte

Nachname

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40258489