in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetzin Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG, Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002, Paragraph 22, Absatz eins, WGG, Paragraph 25, HeizKG und dem Kleingartengesetz
bei objektbezogenen Ansprüchen
bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
mit 2 000 Euro,
ansonsten höchstens mit 6 000 Euro,
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens
mit 4 500 Euro,
bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
mit 1 000 Euro,
ansonsten höchstens mit 3 000 Euro,
bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002),
wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 4 000 Euro,
ansonsten höchstens mit 12 000 Euro,
bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
mit 2 500 Euro,
ansonsten höchstens mit 7 500 Euro,