Absatz einsAls Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstandsmitglied, Verwaltungsratsmitglied oder geschäftsführender Direktor einer Aktiengesellschaft, Europäischen Gesellschaft (SE), Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft (SCE) darf nicht in das Firmenbuch eingetragen werden, wer nach Paragraph 15, Absatz eins a, oder 1b GmbHG, Paragraph 75, Absatz 2 a, oder 2b AktG bzw. Paragraph 15, Absatz 2 a, oder 2b GenG disqualifiziert ist. Ob eine solche Disqualifikation vorliegt, ist vom Firmenbuchgericht durch eine automationsunterstützte Abfrage aus dem Strafregister (Vorprüfung) und erforderlichenfalls durch die Einholung einer Strafregisterauskunft amtswegig zu ermitteln.