Absatz einsBei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
- Ziffer einsdie Firmenbuchnummer;
- Ziffer 2die Firma;
- Ziffer 3die Rechtsform;
- Ziffer 4der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;
- Ziffer 4 ader Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;
- Ziffer 5eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
- Ziffer 6Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;
- Ziffer 7der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
- Ziffer 8Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
- Ziffer 9bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
- Ziffer 10Vereinbarungen nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB;
- Ziffer 11die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
- Ziffer 12bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
- Ziffer 13die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;
- Ziffer 14Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 77 a, Absatz , IO;
Anmerkung, Ziffer 14 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,)
- Ziffer 15Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;
- Ziffer 15 adie Feststellung, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt (Paragraph 8, SBBG);
- Ziffer 16sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.