Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Allgemeine Eintragungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Firmenbuchnummer;
    2. Ziffer 2
      die Firma;
    3. Ziffer 3
      die Rechtsform;
    4. Ziffer 4
      der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;
    5. Ziffer 4 a
      der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;
    6. Ziffer 5
      eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
    7. Ziffer 6
      Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;
    8. Ziffer 7
      der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
    9. Ziffer 8
      Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
    10. Ziffer 9
      bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
    11. Ziffer 10
      Vereinbarungen nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB;
    12. Ziffer 11
      die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
    13. Ziffer 12
      bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
    14. Ziffer 13
      die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;
    15. Ziffer 14
      Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 77 a, Absatz , IO;
    Anmerkung, Ziffer 14 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,)
    1. Ziffer 15
      Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;
    2. Ziffer 15 a
      die Feststellung, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt (Paragraph 8, SBBG);
    3. Ziffer 16
      sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 2 aBei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, sind in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben. Diese Daten sind nicht in das Firmenbuch einzutragen; sie sind jedoch wie Eintragungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Aufnahme in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.
  4. Absatz 3Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner Internetseite einzutragen.

Anmerkung

EG/EU: Art. römisch VIII Paragraph eins,, BGBl. römisch eins Nr. 161/2004; Artikel 10,, BGBl. römisch eins Nr. 53/2011; Artikel 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2023,

Schlagworte

Exekutionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40258420