Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2023,
BG
Paragraph 152 a,
01.01.2024
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Hat die Person, die mit der Mutter zu den in Paragraph 144, Absatz eins und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht von ihr abstammt.
03.01.2024
10001622
NOR40258359