Absatz einsVater des Kindes ist der Mann,
- Ziffer einsder mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- Ziffer 2der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
- Ziffer 3dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.