Absatz einsAnordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach Paragraph 135, Absatz eins, haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren; Anordnung nach Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall und Absatz 2 b und Anordnung und Bewilligung nach den Paragraph 135, Absatz 2,, 2a und 3 und Paragraph 136, haben überdies zu enthalten:
- Ziffer einsdie Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,
- Ziffer 2die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
- Ziffer 3die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,
- Ziffer 4den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
- Ziffer 5die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,
- Ziffer 6im Fall des Paragraph 136, Absatz 4, die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.