Absatz einsEine Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Auskunft über Stammdaten nach Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall ist auf Ersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu erteilen. Eine Auskunft über Zugangsdaten nach Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall sowie eine Anlassdatenspeicherung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (Paragraph 102,). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den Paragraphen 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach Paragraph 136, Absatz 2, jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018,)