Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137,

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 137,

  1. Absatz einsEine Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Auskunft über Stammdaten nach Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall ist auf Ersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu erteilen. Eine Auskunft über Zugangsdaten nach Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall sowie eine Anlassdatenspeicherung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (Paragraph 102,). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den Paragraphen 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach Paragraph 136, Absatz 2, jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018,)

  2. Absatz 3Eine Anlassdatenspeicherung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für zwölf Monate; eine neuerliche Anordnung ist nicht zulässig. Sonstige Ermittlungsmaßnahmen nach Paragraphen 135 bis 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall und Absatz 2, auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmaßnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40258333