Absatz einsBeschlagnahme von Briefen ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich ist.
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,
BG
Paragraph 135,
17.02.2024
StPO
25/01 Strafprozess
02.01.2024
10002326
NOR40258331