Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134,

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

5. Abschnitt
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten und von Personen

Definitionen

Paragraph 134,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Beschlagnahme von Briefen“ das Öffnen und Zurückbehalten von Telegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden,
  2. Ziffer eins a
    „Auskunft über Stammdaten“ die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, Telekommunikationsgesetz – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,) eines Nutzers (Paragraph 4, Ziffer 13, TKG 2021 oder Paragraph 3, Ziffer 4, E-Commerce–Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,);
  3. Ziffer eins b
    „Auskunft über Zugangsdaten“ die Auskunft über folgende Zugangsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 7, TKG 2021) des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
    1. Litera a
      Name, Anschrift und Nutzerkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung viele Nutzer erfassen würde;
    2. Litera b
      die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Nutzer zugewiesene Nutzerkennung;
    3. Litera c
      Name und Anschrift des Nutzers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und
    4. Litera d
      die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail,
  4. Ziffer 2
    „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 6, TKG 2021), Zugangsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 7, TKG 2021), die nicht einer Anordnung gemäß Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall unterliegen, und Standortdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 9, TKG 2021) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes),
  5. Ziffer 2 a
    „Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (Ziffer 6,),
  6. Ziffer 2 b
    „Anlassdatenspeicherung“ das Absehen von der Löschung der in Ziffer 2, genannten Daten (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 4, TKG 2021),
  7. Ziffer 3
    „Überwachung von Nachrichten“ das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (Paragraph 4, Ziffer eins, TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,
Anmerkung, Ziffer 3 a, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019,)
  1. Ziffer 4
    „optische und akustische Überwachung von Personen“ die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen,
  2. Ziffer 5
    „Ergebnis“ (der unter Ziffer eins, bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Ziffer eins,), die festgestellten Stammdaten (Ziffer eins a,), die festgestellten Zugangsdaten (Ziffer eins b,), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Ziffer 2,), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Ziffer 2 a,), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Ziffer 3,), und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Ziffer 4,),
  3. Ziffer 6
    „Anbieter“ ein Anbieter (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2021), ein Diensteanbieter (Paragraph 3, Ziffer 2, ECG) sowie ein Vermittlungsdiensteanbieter (Paragraph 3, Ziffer 3 a, ECG).

Schlagworte

Bildaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40258330