Absatz einsStrafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz. Zur Ausforschung des Beschuldigten einer Straftat wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) oder Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, kann das Opfer bei Gericht (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6,) einen Antrag auf Anordnungen nach Paragraph 135, Absatz eins a, oder Absatz 2, Ziffer 2, stellen, der den Erfordernissen eines Beweisantrags (Paragraph 55,) zu entsprechen hat. Das Opfer hat die Berechtigung zur Antragstellung, soweit sie nicht offensichtlich ist, in der Begründung darzulegen. Das Gericht hat über die Anordnung der beantragten Ermittlungsmaßnahmen nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen zu entscheiden. Paragraph 104, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 210, Absatz 3, zweiter Satz gelten sinngemäß.