Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Informationspflichten

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Betreiber, Anbieter sowie Inhaber von Frequenzzuteilungen oder Kommunikationsparametern sind verpflichtet, der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben;
    2. Ziffer 2
      Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt;
    3. Ziffer 3
      Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern;
    4. Ziffer 4
      Auskünfte für ein Verfahren gemäß Paragraphen 87 und 89;
    5. Ziffer 5
      Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Nutzer;
    6. Ziffer 6
      Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten;
    7. Ziffer 7
      Auskünfte über Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind für die geographische Erhebung und Ausweisung von Gebieten gemäß Paragraph 84,;
    8. Ziffer 8
      Auskünfte für die Beantwortung von Informationsersuchen durch das GEREK gemäß Artikel 40, der Verordnung (EU) 2018 aus 1971,;
    9. Ziffer 9
      Auskünfte von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten eingestuft wurden, hinsichtlich Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Nutzermärkten.
  2. Absatz 2,Reichen die gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gesammelten Informationen nicht aus, um die Regulierungsaufgaben nach dem Unionsrecht oder diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, können die in Absatz eins, genannten Behörden erforderlichenfalls auch andere Unternehmen, die in der elektronischen Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, auffordern, diese Informationen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2 angeforderten Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die von den Behörden nach Absatz eins, verlangt werden. Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme deren Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf vertraglich vereinbarte Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. Paragraph 208, bleibt davon unberührt.
  4. Absatz 4,Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten über die zu erhebenden Daten festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Verordnung gemäß Absatz 4, hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Erhebungsmasse;
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten;
    3. Ziffer 3
      die Art der statistischen Erhebung;
    4. Ziffer 4
      Erhebungsmerkmale;
    5. Ziffer 5
      Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    6. Ziffer 6
      die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    7. Ziffer 7
      ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  6. Absatz 6,Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  7. Absatz 7,Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Anbieter sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a bis e und g von Nutzern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.
  9. Absatz 9,Anbieter sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5,) von Nutzern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden, Finanzstrafbehörden und militärischen Nachrichtendienste nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer eins, SPG, des Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG, des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, und des Paragraph 22, Absatz 2 a, MBG. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.
  10. Absatz 10,Betreiber haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.
  11. Absatz 11,Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 gemäß der Verordnung (EU) 2020/1070 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, eingerichtet haben, haben dem Fernmeldebüro innerhalb von zwei Wochen nach der Errichtung die Installation und den Standort dieser Zugangspunkte sowie die Anforderungen, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der der Verordnung (EU) 2020/1070 erfüllen, zu melden. Diese Meldung hat den aktuellen Betriebsstand darzustellen.
  12. Absatz 12,Das Fernmeldebüro hat die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1070 zu überwachen, dabei insbesondere die Anwendung des Artikels 3 Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1070 und der Europäischen Kommission darüber jährlich Bericht zu erstatten.

Schlagworte

Qualitätsvergleich, Netzentwicklung, Marktentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40258319