Absatz eins,Die Europäische Ermittlungsanordnung ist durch Rückgriff auf eine andere als die in ihr genannte Maßnahme zu vollstrecken, wenn
- Ziffer einsder mit ihrer Vollstreckung verbundene Eingriff in Rechte von Personen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen (Paragraph 5, Absatz eins, StPO) ist, oder ihre Vollstreckung sonst aus dem Grund des Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 4, unzulässig wäre, oder
- Ziffer 2durch die Durchführung einer anderen Maßnahme, die die Rechte des Betroffenen weniger beeinträchtigt, das gleiche Ergebnis erzielt werden kann, wie es mit der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme erzielt werden soll.