Absatz eins,Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist,
- Ziffer einswenn das periodische Medium täglich oder mindestens fünfmal in der Woche erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet wird oder ständig abrufbar ist (Website), spätestens am fünften Werktag,
- Ziffer 2wenn das periodische Medium monatlich oder in längeren Zeitabschnitten erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet wird und die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung mindestens vierzehn Tage vor dem Erscheinen, der Ausstrahlung oder der Verbreitung einlangt, in der ersten Nummer oder Programmausstrahlung,
- Ziffer 3in allen anderen Fällen spätestens in der zweiten Nummer oder Programmausstrahlung
nach dem Tag des Einlangens zu veröffentlichen. Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen, wenn nur auf diese Weise dem ausdrücklichen Verlangen des Betroffenen nach Veröffentlichung in der gleichen Beilage, Artikelserie oder Sendereihe entsprochen werden kann.