Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Zuständigkeit

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren, bei denen der Diensteanbieter im Inland niedergelassen ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde am Sitz der Niederlassung des Unternehmens zuständig. Stellt der Verstoß nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die Verordnung über digitale Dienste dar, so ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ausschließlich zuständig.
  2. Absatz 2,Richtet sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gegen einen Diensteanbieter, dessen Hauptniederlassung sich in einem anderen Staat befindet, so ist dieser Verdacht, wenn die Übertretung gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die Verordnung über digitale Dienste darstellt, der KommAustria mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40258267