E-Commerce-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,
BG
Paragraph 16
17.02.2024
ECG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz hat der Nutzer, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat, auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Der Anspruch auf Ersatz nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt. Die Verantwortung für solche Verletzungen in einem Medium richtet sich bei Dazwischentreten eines Medieninhabers allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung.
02.01.2024
20001703
NOR40258263