(5)Absatz 5,Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (§ 108 StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens wegen solcher Straftaten ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten. Gleiches gilt für jene Fälle, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten (§ 25 Abs. 1a GebAG) Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt.Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (Paragraph 108, StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens wegen solcher Straftaten ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten. Gleiches gilt für jene Fälle, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten (Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG) Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt.