Kurztitel

AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die am 31. Dezember 2023 bestehenden Anwartschaften und Pensionsansprüche der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes, die aus dem Arbeits(Dienst)verhältnis ausgeschieden sind, sind mit Wirkung 1. Jänner 2024 auf eine Pensionskasse zu übertragen, soweit deren Anwartschaften und Pensionsansprüche nicht bereits auf eine Pensionskasse übertragen sind.
  2. Absatz 2,Der Arbeit(Dienst)geber hat das dafür notwendige Deckungserfordernis nach Paragraph 48, Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, grundsätzlich bis zum 1. Jänner 2024 an die Pensionskasse zu überweisen. Die Erstreckung der Überweisung auf längstens 10 Jahre gemäß Paragraph 48, PKG ist zulässig, wobei die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen jährlich jeweils bis zum 31. Dezember mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen hat; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, ist auf die Leistungsansprüche dieser Pensionskassenzusagen anzuwenden, wobei der Rechnungszinssatz entsprechend den Vorgaben des PKG festzusetzen ist. Sofern nicht bereits vorhanden, sind die gesetzlich zwingend erforderlichen Bestimmungen zum Leistungsrecht in den entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarungen vorzusehen.
  4. Absatz 4,Mit der vollständigen Überweisung des Deckungserfordernisses wird der Arbeit(Dienst)geber aus der bisherigen Schuld und Haftung aus der direkten Leistungszusage frei.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

20012456

Dokumentnummer

NOR40258219