Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch drei. Hauptstück.
Rechtsdurchsetzung

römisch eins. Abschnitt.
Zivilrechtliche Vorschriften.

Unterlassungsanspruch.

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; Paragraph 81, Absatz eins a, gilt sinngemäß.
  2. Absatz eins a,Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Absatz eins, geklagt werden. Wenn bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022 aus 2065, über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), Amtsblatt Nummer L 277 vom 27.10.2022, Seite 1, vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2006,)

Anmerkung

EG: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,; Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2006,;

ÜR: Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,.

Schlagworte

Verletzungsgefahr, Paragraph 381, EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, Exekutionsordnung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40258199