Absatz eins,Der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Landesgerichts, das in erster Instanz erkannt hat oder in dessen Sprengel das Gericht liegt oder lag, das in erster oder einziger Instanz entschieden hat, stellt auf Antrag des bzw. der Verurteilten oder eines bzw. einer Angehörigen (Paragraph 72, StGB) mit Beschluss fest, ob ein Urteil nach Paragraph eins, Absatz eins, aufgehoben ist. In den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, stellt er bzw. sie die Teilaufhebung des Urteils und deren Umfang fest. Über die Feststellungen nach dem ersten und zweiten Satz erteilt er bzw. sie dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin eine Rehabilitierungsbescheinigung.