Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3 m

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Strafbare Handlungen nach Paragraph 3 d,, Paragraph 3 g und Paragraph 3 h,, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat

Paragraph 3 m,

  1. Absatz eins,Paragraph 3 d, gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
    1. Ziffer eins
      der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
    2. Ziffer 2
      es sich um eine Mitteilung oder Darbietung in einem Medium handelt, die im Inland verbreitet worden ist, abgerufen oder empfangen werden konnte und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.
  2. Absatz 2,Paragraph 3 g, Absatz 2 und Paragraph 3 h, Absatz 2, gelten für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
    1. Ziffer eins
      der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
    2. Ziffer 2
      die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.
  3. Absatz 3,Paragraph 3 g, Absatz 2 und Paragraph 3 h, Absatz 2, gelten für Taten, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat und ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins und 2,

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR40258116