Verbotsgesetz 1947
StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,
BVG
Artikel eins, Paragraph 3 k
01.01.2024
VerbotsG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes und bei einem Vertragsbediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden.
02.01.2024
10000207
NOR40258114