Absatz eins,Wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Verbotsgesetz 1947
StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,
BVG
Artikel eins, Paragraph 3 g
01.01.2024
VerbotsG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
29.08.2024
10000207
NOR40258109