Absatz eins,Wer einen Mord (Paragraph 75, StGB), einen Raub (Paragraph 142, StGB), eine Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), eine schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126, StGB) oder eine gemeingefährliche strafbare Handlung nach den Paragraphen 171, 173, oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.